Designs

Was kann als Design geschützt werden?

Als Design können Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teile von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, geschützt werden.

Um einen gültigen Designschutz zu erlangen, muss das hinterlegte Design neu sein und Eigenart aufweisen. Design oder Merkmale des Designs, welche ausschliesslich durch die technische Funktion des Produkts bedingt sind, werden nicht geschützt. Daneben sind im Gesetz weitere Ausschlussgründe aufgeführt.

Die Neuheit fehlt, wenn ein identisches Design vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum irgendwo auf der Welt der Öffentlichkeit offenbart wurde und deshalb – als weiteres Kriterium – den massgeblichen Verkehrskreisen (Produzenten, Händler, Konsumenten) im Inland aufgrund der Umstände der Veröffentlichung bekannt sein konnte. Die Veröffentlichung eines identischen Designs im Ausland zerstört also die Neuheit in der Schweiz nicht in jedem Fall.

Design weist Eigenart auf, wenn es sich genügend von bereits bestehendem Design unterscheidet. Massgeblich ist dabei der Gesamteindruck. Dieser muss sich von vorbekanntem Design in wesentlichen Merkmalen unterscheiden. Unterschiede in Einzelheiten, wenn auch zahlreich vorhanden, genügen nicht, soweit der Gesamteindruck gleich oder ähnlich bleibt.

Für Designschutz in der Schweiz ist eine Offenbarung des Designs durch den Designschöpfer oder dessen Rechtsnachfolger hinsichtlich Neuheit und Eigenart (im Gegensatz zum Patentrecht) unschädlich, sofern diese Offenbarung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum erfolgte.

Was wird für eine Design-Hinterlegung benötigt? 

Pro Design wird mindestens eine Abbildung benötigt. Vorzugsweise werden aber Abbildungen aus verschiedenen Perspektiven eingereicht.

Die Abbildungen können schwarzweiss oder – soweit Farbelemente geschützt werden sollen – farbig sein und müssen reproduktionsfähige Qualität aufweisen. Die Abbildungen dürfen nur das Design darstellen. Es muss vor einem neutralen Hintergrund aufgenommen werden. Die Abbildungen dürfen keine erläuternden Angaben enthalten (z.B. Massangaben). Schatten sind zu beseitigen.

Natürlich benötigen wir auch den Namen und die Anschrift des Designhinterlegers. Soweit der Hinterleger das Design nicht selbst entworfen hat, muss in der Schweiz der Name und der Wohnsitz des Designschöpfers angegeben werden. Eine Rechtsnachfolgeerklärung wird aber nicht mehr benötigt. Zur Klassifizierung gemäss dem Locarno-Abkommen benötigen wir schliesslich Angaben, für welche Produkte das Design vorgesehen ist.

Neuheit und Eigenart des Designs werden im schweizerischen Eintragungsverfahren nicht geprüft. Ob ein eingetragenes Design gültig ist, wird erst in einem allfälligen Schutzrechtsprozess vom befassten Gericht beurteilt. Eine Designeintragung kann sich deshalb mangels Neuheit und Eigenart des hinterlegten Designs nachträglich als ungültig herausstellen und wirkungslos bleiben. Vielfach wird es bei der Hinterlegung von Design nicht abschliessend möglich sein zu klären, ob es neu ist und Eigenart aufweist. Dennoch empfiehlt sich die Hinterlegung auch in Zweifelsfällen, da einerseits ohne Hinterlegung kein Schutz erlangt wird und andererseits auch von einer eventuell ungültigen Designeintragung eine gewisse abschreckende Wirkung ausgehen kann. In prozessualer Hinsicht von Bedeutung ist auch der Umstand, dass bei einem hinterlegten Design die Neuheit und Eigenart gesetzlich vermutet wird; es liegt also am Prozessgegner zu beweisen, dass dem hinterlegten Design Neuheit und Eigenart fehlen.